§ 1 Aufgaben des Landtages — Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages
Gliederung
I. Einberufung und Bildung des Landtages § 1
§ 1 Aufgaben des Landtages
Rückverweise
Der Landtag übt die Gesetzgebung des Landes aus und wirkt an der Vollziehung nach Maßgabe der Landesverfassung mit.
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