§ 22 § 22
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Bgld. GemBG 2014
Gemeindebedienstete haben einander achtungsvoll zu begegnen und sich so zu verhalten, dass die menschliche Würde anderer Personen nicht verletzt wird; gleichzeitig fördern sie die dienstliche Zusammenarbeit.
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