§ 18a Vergütung für Mitglieder der Disziplinarkommission des beamteten Ruhestandes — Gemeindebedienstetengesetz 1971
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§ 18a
(1) Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes, die Mitglieder der Disziplinarkommission sind, haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Reisegebühren und auf eine Vergütung.
(2) Die Reisegebühren bestehen aus der besonderen Entschädigung für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges für die Fahrt vom Wohnort zum Sitzungs- oder Verhandlungsort und zurück sowie aus der Reisezulage. Die Höhe der Reisegebühren richtet sich nach den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte jeweils geltenden Bestimmungen.
(3) Beamtinnen und Beamten des Ruhestandes, die Mitglieder der Disziplinarkommission sind, gebührt für den mit der Teilnahme an Sitzungen und Verhandlungen sowie mit der Vor- und Nachbereitung der Akten des Disziplinarverfahrens verbundenen Zeit- und Arbeitsaufwand eine Vergütung in der Höhe von 46 Euro für jede angefangene Stunde der Sitzung oder Verhandlung.
(4) Die in Abs. 3 angeführte Vergütung ändert sich in dem Ausmaß, in dem sich das Gehalt einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten des Dienststands der Gehaltsstufe 2, Dienstklasse V, bzw. der Referenzbetrag gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001 ändert, erstmals mit 1. Jänner 2011.
(5) Der durch die Abs. 1 bis 4 entstehende Aufwand ist durch das Land zu tragen.
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