(1) Die Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten haben die Gemeindeverwaltungsdienstprüfung vor der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Prüfungskommission für die Gemeindeverwaltungsdienstprüfung abzulegen.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus einer oder einem rechtskundigen Vorsitzenden oder einer rechtskundigen Stellvertreterin oder einem rechtskundigen Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern, die von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Für jedes Mitglied ist in derselben Weise und für dieselbe Dauer ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Die oder der Vorsitzende, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und ein Mitglied sind dem Stand der Landesbediensteten, die zwei anderen Mitglieder dem Stand der Gemeindebediensteten zu entnehmen. Ein Mitglied muss mindestens vier Jahre als Standesbeamtin oder Standesbeamter in einer Gemeinde des Burgenlandes tätig gewesen sein.
(3) Bei Stimmengleichheit der von der Prüfungskommission gefassten Beschlüsse gilt jene Meinung als angenommen, für die die oder der Vorsitzende gestimmt hat..
Keine Verweise gefunden
Rückverweise