§ 5 § 5
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
GemBÜG 2014
Gliederung
Auf Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte mit Ausnahme der Magistratsdirektorinnen oder -direktoren der Freistädte Eisenstadt und Rust sind die §§ 1 bis 3 und 10 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
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