§ 1 § 1 — Gemeindesanitätsgesetz 1971
Gliederung
Jede Gemeinde hat, insoweit nicht § 7 zur Anwendung kommt, zum Zwecke der fachlichen Besorgung der ihr nach Maßgabe bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich zukommenden Aufgaben einen Arzt (Gemeindearzt) anzustellen.
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