(1) Der Beamte, der
a) Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft oder Landesvolksanwalt, Mitglied einer Landesregierung oder
b) Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Europäischen Kommission oder
c) Bürgermeister oder Bürgermeisterstellvertreter der Landeshauptstadt Innsbruck
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.
(2) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Außerdienststellung, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Fallen in ein Kalenderjahr ausschließlich Zeiten einer Außerdienststellung, so gebührt kein Erholungsurlaub.
§ 1 BLKUFG 1998 · BLKUFG 1998 · Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 1 § 1
…Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht während der Dauer einer Außerdienststellung nach § 5 Abs. 3 und 4 und § 6 des Landesbeamtengesetzes 1998 , LGBl. Nr. 65/1998; Abs. 2 lit. b gilt sinngemäß. (4) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht auch für Personen, bei…
§ 68 GKUFG 1998 · GKUFG 1998 · Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 68 § 68
…Dauer einer Außerdienststellung nach § 81 des Gemeindebeamtengesetzes 2022 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 und 4 und § 6 des Landesbeamtengesetzes 1998 , LGBl. Nr. 65/1998; Abs. 2 lit. c gilt sinngemäß. (4) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht auch für Personen, bei…
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