§ 144 Übergangs- und Schlußbestimmung
In Kraft seit 01. April 2026
Up-to-date
§ 144 Übergangs- und Schlußbestimmung — LBG 1998
(1) Soweit in den im § 2 angeführten Bundesgesetzen auf die Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 verwiesen wird, tritt an deren Stelle die einen Bestandteil dieses Gesetzes bildende Anlage 1.
(2) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 17. Dezember 1948, LGBl. Nr. 7/1949, über die Regelung des Dienstrechtes der Landesbeamten (Landesbeamtengesetz) außer Kraft.
(4) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft treten.
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