§ 143 Übergangsbestimmung zum besonderen Pensionsbeitrag — LBG 1998
Hat der Beamte nach Art. V der 38. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 4/2003, für die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten im Sinn des § 70 Abs. 2 lit. h oder i einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet und sich diesen teilweise oder zur Gänze rückerstatten lassen, so ist im Fall einer neuerlichen Anrechnung dieser Zeiten ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten, dessen Berechnung sich aus § 73 Abs. 3 und 4 ergibt, erhöht um jenen auf zwei Kommastellen gerundeten Hundertsatz, um den sich das Gehalt eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V seit dem Tag der Rückerstattung bis zum Tag der Antragstellung geändert hat; ein entsprechender Antrag kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 gestellt werden.
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