§ 82f § 82f
In Kraft seit 01. Januar 2026
Up-to-date
Auf Vertragsbedienstete, deren Altersteilzeit vor dem 1. Jänner 2026 begonnen hat, sind die §§ 33a Abs. 1 und 3 und 44b Abs. 1 in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
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