§ 79 Sonderverträge — LBedG
(1) In Ausnahmefällen können in Dienstverträgen Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.
(2) Mit Vertragsbediensteten im Sinn des § 78a erster Satz, deren Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2015 begründet wurde, können Sonderverträge abgeschlossen bzw. bestehende Sonderverträge geändert werden, um die ärztliche Versorgung gewährleisten zu können.
§ 83 LBedG · LBedG · Landesbedienstetengesetz
§ 83 Schluss- und weitere Übergangsbestimmungen
…anderen Vorschriften nicht mehr abgeschlossen werden. Vereinbarungen, die gegen zwingende Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, sind rechtsunwirksam, soweit im Abs. 3 und im § 79 nichts anderes bestimmt ist. (3) Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Dienstverträge über Dienstverhältnisse, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gelten als Dienstverträge im Sinne dieses…
§ 33b Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Wiedereingliederung
…den beabsichtigten Ablauf der Wiedereingliederungsteilzeit für die schrittweise Rückkehr in den ursprünglichen Arbeitsprozess vorliegt, der unter Beiziehung des mit der arbeitsmedizinischen Betreuung nach § 79 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz betrauten Arbeitsmediziners oder arbeitsmedizinischen Zentrums erstellt wurde, e) die vereinbarte regelmäßige Wochendienstzeit 30 v. H. des für eine Vollbeschäftigung…
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