(1) In Ausnahmefällen können in Dienstverträgen Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.
(2) Mit Vertragsbediensteten im Sinn des § 78a erster Satz, deren Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2015 begründet wurde, können Sonderverträge abgeschlossen bzw. bestehende Sonderverträge geändert werden, um die ärztliche Versorgung gewährleisten zu können.
Rückverweise
LBedG · Landesbedienstetengesetz - LBedG
§ 83 § 83
…anderen Vorschriften nicht mehr abgeschlossen werden. Vereinbarungen, die gegen zwingende Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, sind rechtsunwirksam, soweit im Abs. 3 und im § 79 nichts anderes bestimmt ist. (3) Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Dienstverträge über Dienstverhältnisse, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gelten als Dienstverträge im Sinne dieses…
§ 33b § 33b
…den beabsichtigten Ablauf der Wiedereingliederungsteilzeit für die schrittweise Rückkehr in den ursprünglichen Arbeitsprozess vorliegt, der unter Beiziehung des mit der arbeitsmedizinischen Betreuung nach § 79 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz betrauten Arbeitsmediziners oder arbeitsmedizinischen Zentrums erstellt wurde, e) die vereinbarte regelmäßige Wochendienstzeit 30 v. H. des für eine Vollbeschäftigung…