(1) Dem Vertragsbediensteten, der in einem Gesundheitsberuf in einer Krankenanstalt verwendet wird und einer der Funktionsgruppen Führungsfunktionen im Pflegedienst, pflegerische Funktionen, Führungsfunktionen in den medizinisch-technischen Diensten oder medizinisch-technische Funktionen des Entlohnungsschemas Gesundheit zugeordnet ist, gebührt für jeden im Rahmen des Schicht- oder Wechseldienstes geleisteten Nachtdienst eine Zulage in der Höhe von 1,25 v. H. des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Gesundheit der Entlohnungsklasse 12, Entlohnungsstufe 9. Die Nachdienstzulage ist eine Nebengebühr.
(2) Nachtdienst im Sinn des Abs. 1 liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachgeht.
Rückverweise
LBedG · Landesbedienstetengesetz - LBedG
§ 78j § 78j
(1) Dem Vertragsbediensteten, der in einem Gesundheitsberuf in einer Krankenanstalt verwendet wird und einer der Funktionsgruppen Führungsfunktionen im Pflegedienst, pflegerische Funktionen, Führungsfunktionen in den medizinisch-technischen Diensten oder medizinisch-technische Funktionen des Entlohn…