§ 78g Rufbereitschaftsentschädigung
In Kraft seit 01. April 2017
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§ 78g Rufbereitschaftsentschädigung — LBedG
(1) Dem Vertragsbediensteten im Sinn des § 78a erster Satz gebührt für die Rufbereitschaft eine Rufbereitschaftsentschädigung.
(2) Die Höhe der Rufbereitschaftsentschädigung beträgt 25 v.H. der Überstundenvergütung nach § 78e Abs. 2.
§ 78d LBedG · LBedG · Landesbedienstetengesetz
§ 78d Nebengebühren
…öffentlichen Personennahverkehr (§ 47b), c) die Jubiläumszuwendung, d) die Überstundenvergütung (§ 78e), e) die Überstundenzuschlagspauschale (§ 78f), f) die Rufbereitschaftsentschädigung (§ 78g), g) die SEG-Zulage (§ 78k), h) besondere Zuwendungen (78 m). Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die…
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