§ 78g § 78g
In Kraft seit 01. April 2017
Up-to-date
(1) Dem Vertragsbediensteten im Sinn des § 78a erster Satz gebührt für die Rufbereitschaft eine Rufbereitschaftsentschädigung.
(2) Die Höhe der Rufbereitschaftsentschädigung beträgt 25 v.H. der Überstundenvergütung nach § 78e Abs. 2.
Rückverweise
LBedG · Landesbedienstetengesetz - LBedG
§ 78d § 78d
…öffentlichen Personennahverkehr (§ 47b), c) die Jubiläumszuwendung, d) die Überstundenvergütung (§ 78e), e) die Überstundenzuschlagspauschale (§ 78f), f) die Rufbereitschaftsentschädigung (§ 78g), g) die SEG-Zulage (§ 78k), h) besondere Zuwendungen (78 m). Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die…