§ 78g § 78g
In Kraft seit 01. April 2017
Up-to-date
(1) Dem Vertragsbediensteten im Sinn des § 78a erster Satz gebührt für die Rufbereitschaft eine Rufbereitschaftsentschädigung.
(2) Die Höhe der Rufbereitschaftsentschädigung beträgt 25 v.H. der Überstundenvergütung nach § 78e Abs. 2.
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