Für Vertragsbedienstete, die Ärzte im Sinn des Ärztegesetzes 1998 sind und in einer Krankenanstalt verwendet werden, gilt § 21 mit der Maßgabe, dass die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von einem Kalendermonat (Monatsdienstzeit) zu gewährleisten ist. In den Dienstplan betreffend diese Vertragsbediensteten sind auch die Zeiten der Bereitschaft aufzunehmen. Bei der Dienstplanung ist auf eine allfällige Betriebsvereinbarung im Sinn des § 97 Abs. 1 Z 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes Bedacht zu nehmen.
LBedG · Landesbedienstetengesetz
§ 78a § 78a
…6. Unterabschnitt Sonderbestimmungen für die Verwendung von Ärzten in Krankenanstalten § 78a Dienstplan Für Vertragsbedienstete, die Ärzte im Sinn des Ärztegesetzes 1998 sind und in einer Krankenanstalt verwendet werden, gilt § 21 mit der Maßgabe…
§ 78c § 78c
…§ 78c Bereitschaft Auf Vertragsbedienstete im Sinn des § 78a erster Satz findet § 29 Abs. 1 unter Berücksichtigung des § 78a zweiter Satz mit der Maßgabe Anwendung, dass die Teile der…
§ 78d § 78d
…§ 78d Nebengebühren Nebengebühren für Vertragsbedienstete im Sinn des § 78a erster Satz sind: a) der Fahrtkostenzuschuss, b) die Erstattung des Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr (§ 47b), c) die Jubiläumszuwendung, d) die Überstundenvergütung (§…
§ 78b § 78b
…§ 78b Überstunden (1) Auf Vertragsbedienstete im Sinn des § 78a erster Satz, denen keine Überstundenzuschlagspauschale gewährt wird, findet § 28 Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Teile der Bereitschaft, während derer…
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