LandesrechtLandesesetzeLandesbedienstetengesetz§ 71

§ 71Außerdienststellung für die Wahlwerbung, Dienstfreistellung bzw. Außerdienststellung und Kürzung der Bezüge von Mandataren, Außerdienststellung von Funktionären sowie Dienstfreistellung und Kürzung der Bezüge von Bürgermeistern

In Kraft seit 01. März 2001
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