(1) Der Vertragsbedienstete hat seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Vertragsbedienstete hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) Der Vertragsbedienstete hat die Parteien im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen, soweit dies mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit vereinbar ist.
Rückverweise
LBedG · Landesbedienstetengesetz - LBedG
§ 81a § 81a
…anderes bestimmt ist. (4) Vertragsbedienstete oder Beamte, die am 1. Jänner 2007 a) sich in einem Beschäftigungsverbot nach § 4 oder § 7 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 befunden haben oder b) im Anschluss an die Fristen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler…
§ 42a § 42a
…abgesehen, so ist sie dennoch durchzuführen, wenn der Vertragsbedienstete dies schriftlich verlangt und das nach § 42b vorgesehene Verfahren voraussichtlich ordnungsgemäß abgeschlossen werden kann. (7) Für den Vertragsbediensteten, a) dessen Dienstverhältnis vor dem Ende des jeweiligen Beurteilungsjahres endet oder b) der im gesamten Beurteilungsjahr beim Land Tirol keine Dienstleistung erbringt…
§ 52 § 52
…Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach § 4 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 1 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 oder nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1…
§ 71a § 71a
…Wochendienstzeit sind die §§ 32 und 33 Abs. 1 und 2 anzuwenden. Auf die gänzliche Dienstfreistellung ist § 67 Abs. 7 sinngemäß anzuwenden. Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten…