(1) Als Vertragsbedienstete dürfen, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, nur Personen aufgenommen werden, die
a) bei Verwendungen nach § 14 Abs. 1 österreichische Staatsbürger sind oder bei sonstigen Verwendungen österreichische Staatsbürger sind oder unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben und
b) die persönliche und fachliche Eignung sowie die erforderliche Entscheidungsfähigkeit für die vorgesehene Verwendung besitzen.
(2) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung nach Abs. 1 lit. b umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(3) Stehen geeignete Bewerber nicht zur Verfügung, so kann in begründeten Ausnahmefällen von der Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Abs. 1 lit. a zweiter Fall und von den Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b abgesehen werden. Dies gilt insbesondere für Behinderte nach dem Behinderteneinstellungsgesetz.
Rückverweise
LBedG · Landesbedienstetengesetz - LBedG
§ 4 § 4
(1) Als Vertragsbedienstete dürfen, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, nur Personen aufgenommen werden, die a) bei Verwendungen nach § 14 Abs. 1 österreichische Staatsbürger sind oder bei sonstigen Verwendungen österreichische Staatsbürger sind oder unbeschränkten Zugang zum ös…
§ 42a § 42a
…einer Zielvereinbarung zwischen dem Dienstgeber und dem Vertragsbediensteten; bei der Festlegung der Ziele sind die Anforderungen der Modellstelle, der der Vertragsbedienstete zugeordnet ist, zu berücksichtigen. (4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Methoden und die Durchführung der Leistungsbeurteilung und die Bewertung der Arbeit zu erlassen. Darin ist insbesondere…
§ 11a § 11a
…1) Der Vertragsbedienstete, der nach § 11 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch die Vertreter des Dienstgebers…
§ 81a § 81a
…bestimmen soll. (3) Die Erklärung nach Abs. 1 oder 2 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 abzugeben, sofern im Abs. 4 und 4a nichts anderes bestimmt ist. (4) Vertragsbedienstete oder Beamte, die am 1. Jänner 2007 a) sich in einem Beschäftigungsverbot nach § 4…