Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. des Monatsentgelts und der Kinderzulage, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Hat der Vertragsbedienstete während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen Anspruch auf das volle Monatsentgelt und die volle Kinderzulage, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist die Sonderzahlung im Monat des Ausscheidens fällig.
Rückverweise
LBedG · Landesbedienstetengesetz - LBedG
§ 81d § 81d
…und 78m gelten nicht. (6) § 76 lit. a gilt mit der Maßgabe, dass für die Beitragsleistung neben der Sonderzahlung nach § 36 das Monatsentgelt nach § 81e zugrunde zu legen ist. (7) Die §§ 81a und 81b gelten nicht. (8) Mit dem Ablauf des…
§ 76 § 76
…mit folgenden Abweichungen: a) der Beitragsleistung im Sinn des § 6 BMSVG sind das Monatsentgelt nach § 35 und die Sonderzahlungen nach § 36 zugrunde zu legen, b) die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse erfolgt abweichend vom § 9 BMSVG durch die Landesregierung unter Mitwirkung des zuständigen Organes der…
§ 2 § 2
…soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass während eines Präsenzdienstes nach § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001 Anspruch auf Bezüge besteht. Die Bezüge umfassen das dem Vertragsbediensteten gebührende Monatsentgelt und allfällige Zulagen zuzüglich der für…