Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. des Monatsentgelts und der Kinderzulage, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Hat der Vertragsbedienstete während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen Anspruch auf das volle Monatsentgelt und die volle Kinderzulage, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist die Sonderzahlung im Monat des Ausscheidens fällig.
§ 4 BLKUFG 1998 · BLKUFG 1998 · Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 4 § 4
…Bemessungsgrundlage nach lit. a zweiter Teilsatz. (3) In den Monaten, in denen dem Anspruchsberechtigten Sonderzahlungen ( § 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 bzw. § 36 des Landesbedienstetengesetzes , LGBl. Nr. 2/2001, und § 49 des Landesbeamtengesetzes 1998 ) gebühren oder in den Fällen des Abs. 2 lit. a zweiter Teilsatz und Abs. 2…
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