(1) Zur Durchführung der modularen Grundausbildung hat die Landesregierung durch Verordnung für die Vertragsbediensteten jeder Modellfunktion einen Grundausbildungslehrgang einzurichten. Dabei kann
a) für Verwendungsarten, die sich hinsichtlich der erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse von anderen derselben Modellfunktion zugeordneten Verwendungsarten wesentlich unterscheiden, in Teilen oder zur Gänze ein eigener Grundausbildungslehrgang und
b) für Verwendungsarten, die hinsichtlich der erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse mit einer Modellfunktion derselben oder einer anderen Funktionsgruppe zugeordneten Verwendungsarten vergleichbar sind, und/oder für Modellfunktionen und Modellstellen, die in der Art ihrer Aufgabenbereiche vergleichbar sind, in Teilen oder zur Gänze ein gemeinsamer Grundausbildungslehrgang
eingerichtet werden.
(2) Die Landesregierung hat den Vertragsbediensteten einem Grundausbildungslehrgang zuzuweisen, wenn
a) der Vertragsbedienstete in einem unbefristeten oder in einem länger als auf drei Jahre befristeten Dienstverhältnis steht und
b) die Absolvierung der Grundausbildung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist.
Unter diesen Voraussetzungen ist der Vertragsbedienstete, der eine Grundausbildung bereits abgeschlossen hat und für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum mit einer Verwendung betraut wird, für die nach der Grundausbildungsverordnung ein anderer Grundausbildungslehrgang samt Dienstprüfung vorgesehen ist, erneut einem Grundausbildungslehrgang zuzuweisen, es sei denn sein Dienstverhältnis dauert bereits länger als drei Jahre. Die Zuweisung zum Grundausbildungslehrgang ist im Dienstweg bei der Landesregierung zu beantragen.
(3) Die Landesregierung hat den Vertragsbediensteten gleichzeitig mit der Zuweisung zum Grundausbildungslehrgang vorläufig zu der aus Teilprüfungen bestehenden Dienstprüfung zuzulassen. Die vorläufige Zulassung hat unter der Bedingung zu erfolgen, dass der Vertragsbedienstete die für den Abschluss des jeweiligen Ausbildungsmoduls erforderlichen Unterrichtseinheiten besucht hat, und wird mit dem Eintritt dieser Bedingung endgültig.
(4) Für die Durchführung der Dienstprüfung hat die Landesregierung eine Prüfungskommission beim Amt der Landesregierung zu bilden und für diese einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu bestellen. Zum Mitglied der Prüfungskommission dürfen nur persönlich und fachlich geeignete Personen, die über die erforderlichen fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten und Qualifikationen verfügen, bestellt werden. Die näheren Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied der Prüfungskommission hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Teilprüfungen gegebenenfalls in der Grundausbildungsverordnung festzulegen.
(5) Für die einzelnen Teilprüfungen hat der Vorsitzende der Prüfungskommission aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission Einzelprüfer zu bestimmen und für die zweite Wiederholung einer Teilprüfung einen Prüfungssenat, bestehend aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, zu bilden. Mindestens ein Mitglied des Prüfungssenats ist aus dem Kreis der Vortragenden des betreffenden Grundausbildungslehrgangs zu bestimmen.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Grundausbildung zu erlassen (Grundausbildungsverordnung), insbesondere über
a) die Ausbildungsmodule und Ausbildungsinhalte der jeweiligen Grundausbildungslehrgänge, die Ausbildungsformen und das Ausmaß der für die jeweiligen Ausbildungsmodule festgelegten Unterrichtseinheiten, wobei auf die für die betreffenden Verwendungsarten erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse Bedacht zu nehmen ist,
b) die erforderliche Anwesenheit zur Absolvierung eines Ausbildungsmoduls,
c) die aus Teilprüfungen bestehende Dienstprüfung, wobei auf die für die betreffenden Verwendungsarten erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse und deren Anwendung bei der Lösung von praktischen Aufgaben im Hinblick auf die einzelnen Verwendungsarten Bedacht zu nehmen ist,
d) die Anrechnung anderweitiger Ausbildungen, Qualifikationen und Prüfungen auf die Grundausbildung und
e) die Zulassung anderer Personen zur Grundausbildung.
(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht für Vertragsbedienstete, die nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen oder auf der Grundlage einer vertraglichen Überlassung für einen anderen Rechtsträger tätig sind.
LBedG · Landesbedienstetengesetz - LBedG
§ 82a § 82a
…1) Ausbildungslehrgänge, die auf Grundlage der nach § 34a in der bis zum 31. August 2021 geltenden Fassung anzuwendenden Vorschriften begonnen wurden, sind einschließlich der Dienstprüfung in Anwendung dieser Vorschriften abzuschließen. (2) Ausbildungslehrgänge…
§ 81d § 81d
…§ 18 Abs. 2 dritter Satz und § 30 Abs. 4 lit. c letzter Halbsatz gelten nicht. (3) § 34a gilt sinngemäß für die Vertragsbediensteten aller Entlohnungsgruppen der Entlohnungsschemata I und II, mit Ausnahme jener Vertragsbediensteten, die nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften einem anderen Rechtsträger…
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