(1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Vertragsbedienstete Dienst zu leisten hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(2) Lassen im Falle einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zu, so ist es so weit zu überschreiten, als dies nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
(3) Abgesehen vom Fall des Abs. 2 kann ein Vertragsbediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 30 oder 31 herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
Rückverweise
LBedG · Landesbedienstetengesetz - LBedG
§ 32 § 32
(1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Vertragsbedienstete Dienst zu leisten hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen,…
§ 83 § 83
…die Anwendung des Abs. 6 sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt: a) Wehrdienst als Zeitsoldat nach § 32 des Wehrgesetzes 1990, b) Teilnahme an der Eignungsausbildung nach § 2b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der bis zum Ablauf des 31. …
§ 33a § 33a
…öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bezieht oder b) das Regelpensionsalter vollendet und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung nach lit. a erfüllt. (4) Die §§ 32 Abs. 3 und 33 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß. (5) Für Vertragsbedienstete, die der Tirol Kliniken GmbH zur Dienstleistung zugewiesen sind, kann…
§ 71a § 71a
…Dienstplanerleichterungen sind nur zulässig, wenn sie nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sind die §§ 32 und 33 Abs. 1 und 2 anzuwenden. Auf die gänzliche Dienstfreistellung ist § 67 Abs. 7 sinngemäß anzuwenden. Dem Vertragsbediensteten ist auf…