(1) Dieses Gesetz gilt für alle Landesbediensteten, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Landesbedienstete sind Bedienstete, die
a) in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis (Vertragsbedienstete) oder
b) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (öffentlich-rechtlich Bedienstete)
zum Land Tirol stehen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:
a) Lehrer im Sinn des § 1 Abs. 3 des Tiroler Lehrer-Diensthoheitsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 75;
b) Personen, für deren Dienstverhältnis das Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 86/2016, gilt;
c) Personen, für deren Dienstverhältnis das Theaterarbeitsgesetz gilt;
d) das technische Personal und das Verwaltungspersonal des Tiroler Landestheaters;
e) Personen, für deren Dienstverhältnis das Gehaltskassengesetz 1959 bzw. das Gehaltskassengesetz 2002 gilt;
f) Personen, für deren Dienstverhältnis das Hausbesorgergesetz gilt;
g) Personen, für deren Dienstverhältnis besondere Dienstordnungen des Landes gelten;
h) Hilfskräfte an Landesschülerheimen und am Tiroler Bildungsinstitut, Lehrlinge und Praktikanten;
i) Konsiliarärzte, Epidemieärzte nach § 27 des Epidemiegesetzes 1950 sowie zur selbständigen Ausübung des Berufes nach § 31 des Ärztegesetzes 1998 berechtigte Ärzte, die befristet auf die Dauer von Journaldiensten oder von sonstigen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere von amtsärztlichen Tätigkeiten, angestellt werden;
j) Personen, für deren Dienstverhältnis das Gutsangestelltengesetz gilt;
k) Personen, für die das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gilt;
l) Personen, die im Rahmen der Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, nach dem MTD-Gesetz, nach dem MTF-SHD-G oder nach dem Hebammengesetz verwendet werden;
m) Personen, für deren Dienstverhältnis das Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65, gilt.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Personen, für deren Dienstverhältnis das Landarbeitsgesetz 2021 gilt, sowie für Personen, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Landes beschäftigt sind; für letztere gelten die Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021 mit Ausnahme der Abschnitte 13, 14, 17 bis 21, 23 und 24 sinngemäß.
Rückverweise
LBedG · Landesbedienstetengesetz - LBedG
§ 1 § 1
…1) Dieses Gesetz gilt für alle Landesbediensteten, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Landesbedienstete sind Bedienstete, die a) in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis (Vertragsbedienstete) oder…
§ 76 § 76
…gelten für die Anwartschaft und den Anspruch des Vertragsbediensteten auf Abfertigung, die hierfür zu leistenden Beiträge sowie die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse die Bestimmungen des 1. Teiles und § 48 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG mit folgenden Abweichungen: a) der Beitragsleistung im Sinn des § 6 BMSVG…
§ 30 § 30
…1) Mit dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bis auf 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes…
§ 64 § 64
…1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. (2) Ein Vertragsbediensteter, a…