(1) Nach mindestens fünfjähriger ununterbrochener Dienstzeit beim Land kann das Dienstverhältnis durch den Dienstgeber nur mehr mit Angabe des Grundes gekündigt werden. Ein Grund, der den Dienstgeber insbesondere zur Kündigung berechtigt, liegt vor:
a) aufgrund eines ärztlichen Gutachtens festgestellter Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung;
b) nicht aufgewiesener Arbeitserfolg im Sinne einer Verwendungsbeurteilung gemäß § 13 Abs. 1 lit. c;
c) gröblich pflichtwidriges dienstliches oder außerdienstliches Verhalten;
d) Vollendung des 65. Lebensjahres;
e) Bedarfsmangel, der voraussichtlich länger als ein Jahr dauert, sofern der Landesangestellte nicht bereits das 50. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Eine Kündigung ist rechtsunwirksam, wenn erwiesen ist oder die Umstände eindeutig erkennen lassen, dass sie hauptsächlich deshalb erfolgt ist, weil der Landesangestellte einer bestimmten rechtlich zulässigen Organisation religiöser, politischer oder anderer Art angehört oder nicht angehört, eine rechtlich zulässige Tätigkeit als Amtsträger oder politischer Mandatar ausübt oder gesetzliche oder vertragliche Rechte geltend gemacht hat.
(3) Vom Zeitpunkt der Zustellung des besonderen Einberufungsbefehles oder der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung bis zum Ablauf eines Monats nach Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes kann das Dienstverhältnis eines Landesangestellten rechtswirksam nicht gekündigt werden. Dauert der Präsenz- oder Ausbildungsdienst weniger als zwei Monate, so tritt an die Stelle der Frist von einem Monat eine solche in der Dauer der Hälfte des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes. Der Landesangestellte hat jedoch keinen Anspruch auf Kündigungsschutz, wenn er der im § 15 vorgeschriebenen Meldepflicht nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Der Lauf von Kündigungsfristen bei Kündigungen durch den Dienstgeber wird durch den Präsenz- oder Ausbildungsdienst gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Antrittes des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst. Diese Bestimmungen gelten für den Zivildienst sinngemäß.
(4) Weibliche Landesangestellte können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Niederkunft rechtswirksam nicht gekündigt werden, es sei denn, dass dem Dienstgeber die Schwangerschaft bzw. die Niederkunft nicht bekannt ist. Eine Kündigung ist auch rechtsunwirksam, wenn die Tatsache der Schwangerschaft bzw. Niederkunft binnen fünf Arbeitstagen nach Zustellung der Kündigung dem Dienstgeber bekannt gegeben wird. Wendet die Landesangestellte die Tatsache ihrer Schwangerschaft bzw. Niederkunft während der vorstehenden Frist ein, so hat sie gleichzeitig durch eine Bestätigung des Arztes die Schwangerschaft oder die Vermutung der Schwangerschaft nachzuweisen oder die Geburtsurkunde des Kindes vorzulegen. Kann die Landesangestellte aus Gründen, die nicht von ihr zu vertreten sind, die Fünftagefrist nicht einhalten, so gilt die Bekanntgabe als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird.
(5) Ein Landesangestellter, welcher eine Frühkarenz nach § 43, eine Elternkarenz nach den §§ 44 bis 47 oder einer Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes nach § 49 in Anspruch nimmt, darf nicht gekündigt werden. Der Kündigungsschutz beginnt mit Antragstellung, jeweils jedoch frühestens vier Monate vor dem Antritt, und endet vier Wochen nach dem Ende der Karenz, des jeweiligen Karenzteiles oder der Teilzeitbeschäftigung. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung endet der Kündigungsschutz jedenfalls vier Wochen nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes.
(6) Der Landesbedienstete darf ab Stellung eines Antrages auf Gewährung einer Familienhospizkarenz gemäß § 42a oder einer Karenz zur Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt gemäß § 42d bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam nicht gekündigt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 51/2002, 30/2012, 35/2023, 37/2024
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