LBedG 2000
Gliederung
I. Hauptstück Dienstverhältnis der Landesbediensteten
3. Abschnitt Rechte der Landesbediensteten § 40*) Erholungsurlaub
§ 46 § 46*) Karenz bei Verhinderung eines Elternteiles
(1) Ist der andere (Adoptiv-, Pflege-)Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist dem Landesbediensteten auf sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes, eine Karenz gegen Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Dasselbe gilt bei Verhinderung eines (Adoptiv-, Pflege-)Elternteils, das zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt.
(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinne des Abs. 1 liegt nur vor bei
a) Tod,
b) Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt,
c) Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen, auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung,
d) schwerer Erkrankung,
e) Wegfall des gemeinsamen Haushaltes des anderen (Adoptiv-, Pflege-)Elternteils mit dem Kind oder der Betreuung des Kindes.
(3) Der Landesbedienstete hat die Karenz unverzüglich zu beantragen und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Im Antrag sind Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz anzugeben.
(4) Der Anspruch nach Abs. 1 steht auch dann zu, wenn der Landesbedienstete bereits Karenz verbraucht, eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenz oder Teilzeitbeschäftigung beantragt hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 30/2012, 35/2023
§ 82g LBedG 2000 · LBedG 2000 · Landesbedienstetengesetz 2000
§ 82g § 82g*) Anlaufpool
…eine der folgenden Gehaltsklassen (Anlaufpool) einzustufen: a) Gehaltsklasse 1 für Mitarbeiter, die über keinen Abschluss nach lit. b bis d verfügen (Anlaufpool 1); b) Gehaltsklasse 4 für Absolventen berufsbildender mittlerer Schulen und berufsbildender Pflichtschulen sowie Mitarbeiter mit Lehrabschlüssen (Anlaufpool 2); c) Gehaltsklasse 7 für Absolventen allgemein bildender oder berufsbildender höherer Schulen…
§ 40
…das dem Verhältnis der Beschäftigung zur vollen Arbeitszeit entspricht. Die sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes ergebenden Teile von Stunden sind auf volle Stunden aufzurunden. (4) Im Falle der Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist anlässlich einer solchen Verfügung das gemäß Abs. 1 und 2 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem…
§ 32 § 32*) Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit
…des im § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ( ASVG ) festgelegten monatlichen Entgeltes übersteigen. Einkünfte oder sonstige wirtschaftliche Vorteile aus mehreren Nebenbeschäftigungen sind dabei zusammenzurechnen. (4) Der Landesbedienstete, der länger als einen Monat a) einen Sonderurlaub nach § 41 , b) eine Herabsetzung der Wochenarbeitszeit nach den §§ 42c, 49, 53…
§ 94 § 94*) Kündigungsschutz
…des Antrittes des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst. Diese Bestimmungen gelten für den Zivildienst sinngemäß. (4) Weibliche Landesangestellte können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Niederkunft rechtswirksam nicht gekündigt werden, es sei denn, dass dem…
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