(1) Der Landesbedienstete rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsklasse vor. Der Fristenlauf beginnt mit dem Zeitpunkt, ab dem der Landesbedienstete erstmals in die Gehaltsklasse eingestuft ist, in die seine Stelle eingereiht ist.
(2) Die Vorrückung wird, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gehemmt:
a) durch den Antritt eines Sonderurlaubes, wenn dieser unter der Bedingung erteilt wurde, dass für die Dauer des Urlaubes die Vorrückung in höhere Bezüge gehemmt ist,
b) durch ein auf Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge oder auf Minderung des Monatsbezuges mit Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge lautendes Dienststraferkenntnis von dem auf die Rechtskraft desselben folgenden Kalendermonats an für die im Erkenntnis bestimmte Zeit,
c) solange die Verwendungsbeurteilung auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg lautet.
(3) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der zweijährigen Vorrückungsfrist nicht zu berücksichtigen.
(4) Hat der Landesbedienstete nach Ablauf des Hemmungszeitraumes sich drei aufeinander folgende Jahre tadellos verhalten, so kann ihm in berücksichtigungswürdigen Fällen nach Abs. 2 lit. b und c auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung angerechnet werden.
(5) Die Vorrückung nach Abs. 1 bis 4 wird am Ersten jenes Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Vorrückungsfrist abgelaufen ist.
(6) Abweichend von Abs. 1 findet beim Landesamtsdirektor kein Erfahrungsanstieg statt. Dem Landesamtsdirektor gebührt das Gehalt von 145 v.H. eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 29, Gehaltsstufe 12.
*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019
Rückverweise
LBedG 2000 · Landesbedienstetengesetz 2000
§ 82i § 82i*)Erfahrungsanstieg
(1) Der Landesbedienstete rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsklasse vor. Der Fristenlauf beginnt mit dem Zeitpunkt, ab dem der Landesbedienstete erstmals in die Gehaltsklasse eingestuft ist, in die seine Stelle eingereiht ist. (2) Die Vorrückung wird, sowe…
§ 111a § 111a*)Überführung von Sozialarbeitern und Erziehern(Novelle LGBl.Nr. 30/2012)
…2000 begonnen hat, ist in jene Gehaltsklasse und in jene Gehaltsstufe einzustufen, die er erreicht hätte, wenn bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses die Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000 zur Anwendung gekommen wären. (5) Dem Sozialarbeiter bzw. Erzieher ist, sofern ihm nach Abs. 3 oder 4 nicht mindestens der gleiche Monatsbezug gebührt, der…
§ 110 § 110*)Einschleifbestimmungen
…§ 109, ausgenommen § 73 (Zulage für außergewöhnliche Belastungen) und § 74 (Familienzulage, Kinderzulage), ergeben würde und andererseits sein bisheriger Monatsbezug nach den Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988 ausgenommen Familien- und Kinderzulage, jedoch einschließlich Teuerungszulagen, Zulagen nach § 56 Abs. 4 (besondere Zulage), § 57 Abs. 4, §§ 123 Abs. 10…