§ 77 § 77Reisegebühren
In Kraft seit 01. Januar 2001
Up-to-date
(1) Der Landesbedienstete hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes, der ihm aus Anlass einer dienstlichen Tätigkeit außerhalb der Dienststelle, einer Dienstzuteilung oder Versetzung entsteht. Hiebei sind insbesondere die Auslagen für die Zurücklegung von Wegstrecken, für Verpflegung und für Unterbringung abzugelten.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Arten von Reisegebühren, deren Ausmaß und Anspruchsvoraussetzungen zu erlassen.
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