Dem Landesbediensteten gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des durchschnittlichen Monatsbezuges in diesem Zeitraum. Steht ein Landesbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienststand der Monat des Ausscheidens.
Rückverweise
LBedG 2000 · Landesbedienstetengesetz 2000
§ 97 § 97*)Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen desLandesbedienstetengesetzes 1988
…Austritt – § 27a – Folgebeschäftigung – § 30 – Verschwiegenheitspflicht – § 47 – Alterskarenz – § 49 – in Verbindung mit § 60 Landesbedienstetengesetz 2000 - Verjährung – § 70 – Ruhebezugsbeitrag – § 75 – Abfertigung des Ruhebezugs – § 75a – Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse – § 76 – Ruhebezug – § 76a –…
§ 82 § 82*)Sinngemäße Anwendung von Bestimmungendes 1. Unterabschnittes
…§ 66 – Erfahrungsanstieg – mit Ausnahme des Abs. 1 letzter Satz. § 69 – Rückstufung – mit Ausnahme des Abs. 2 lit. d. § 70 – Sonderzahlung – § 73 – Zulage für außergewöhnliche Belastungen – § 74 – Kinderzulage – § 76 – Nebenbezüge – § 77 – Reisegebühren…
§ 82c § 82c*)Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des 4. Abschnittes
…sinngemäßer Anwendung des § 82f die Einstufung des Landesbediensteten in die niedrigere Gehaltsklasse ergibt; davon ausgenommen ist die Probezeit gemäß § 82j Abs. 3. § 70 – Sonderzahlung – § 72 – Stellvertreterzulage – § 73 – Zulage für außergewöhnliche Belastungen – § 74 – Kinderzulage – § 76 – Nebenbezüge…
§ 105 § 105*)Rechte des Verwaltungspraktikanten
…„Allgemeinen Gehaltsschemas neu“, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und der Teuerungszulage; § 62 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß. Weiters gebühren ihm Sonderzahlungen; § 70 gilt sinngemäß. (2) Der Verwaltungspraktikant hat Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 16 Arbeitsstunden pro Kalendermonat. § 40 Abs. 2, 3, 6, 8, 8a und…