(1) Zu Unrecht erhaltene Bezüge (Übergenüsse) sind dem Land zu ersetzen, wenn sie
a) nicht im guten Glauben empfangen wurden, oder
b) 5 % des jeweiligen Monatsbezuges nicht übersteigen und ihre Auszahlung nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
(2) Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Geldleistungen hereinzubringen. Für den Ersatz von Übergenüssen können Raten festgesetzt werden, wobei auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen ist. Ist die Hereinbringung im Abzugswege nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz nach den jeweils maßgebenden Verfahrensvorschriften zu verhalten.
(3) Soweit die Ersatzforderung des Landes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(4) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung eines Übergenusses kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung für den Landesbediensteten eine besondere Härte bedeuten oder wenn der mit der Hereinbringung verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zum Übergenuss stehen würde.
Rückverweise
LBedG 2000 · Landesbedienstetengesetz 2000
§ 82 § 82*)Sinngemäße Anwendung von Bestimmungendes 1. Unterabschnittes
…Bestimmungen des 1. Unterabschnittes sind sinngemäß anzuwenden: § 57 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge – § 58 – Übergang von Schadenersatzansprüchen – § 59 – Ersatz von Übergenüssen – § 60 – Verjährung – § 61 – Verzicht auf Ersatzforderungen – § 62 – Dienstbezüge – mit der Maßgabe…
§ 109 § 109*)Überführung
… Der Zeitpunkt der erstmaligen Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe gemäß § 82j errechnet sich nach dem Zeitpunkt der letzten nach den §§ 59 und 60 des Landesbedienstetengesetzes 1988 stattgefundenen Vorrückungen. (6) Mit der Überführung verfallen sämtliche aus vertraglichen Vereinbarungen resultierenden Ansprüche des Landesbediensteten gegenüber dem Land. *) Fassung LGBl.Nr. 65/2019…
§ 111a § 111a*)Überführung von Sozialarbeitern und Erziehern(Novelle LGBl.Nr. 30/2012)
…2000 begonnen hat, ist in jene Gehaltsklasse und in jene Gehaltsstufe einzustufen, die er erreicht hätte, wenn bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses die Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000 zur Anwendung gekommen wären. (5) Dem Sozialarbeiter bzw. Erzieher ist, sofern ihm nach Abs. 3 oder 4 nicht mindestens der gleiche Monatsbezug gebührt, der…
§ 82c § 82c*)Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des 4. Abschnittes
…Bestimmungen des 4. Abschnittes sind sinngemäß anzuwenden: § 57 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge – § 58 – Übergang von Schadenersatzansprüchen – § 59 – Ersatz von Übergenüssen – § 60 – Verjährung – § 61 – Verzicht auf Ersatzforderungen – § 69 – Rückstufung – mit der Abweichung…