Wenn der Landesbedienstete wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner Dienstfähigkeit oder seine Hinterbliebenen wegen seines Todes nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz beanspruchen können, so geht dieser Anspruch bis zu der Höhe auf das Land über, als dieses an die Entschädigungsberechtigten Dienstbezüge, Ruhe- oder Versorgungsgenüsse nach diesem Gesetz zu gewähren hat. Solche Schadenersatzansprüche haben der Landesbedienstete oder seine Hinterbliebenen unverzüglich zu melden. Ansprüche auf Schmerzensgeld gehen jedoch auf das Land nicht über.
Rückverweise
LBedG 2000 · Landesbedienstetengesetz 2000
§ 82 § 82*)Sinngemäße Anwendung von Bestimmungendes 1. Unterabschnittes
…nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes. (2) Folgende Bestimmungen des 1. Unterabschnittes sind sinngemäß anzuwenden: § 57 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge – § 58 – Übergang von Schadenersatzansprüchen – § 59 – Ersatz von Übergenüssen – § 60 – Verjährung – § 61 – Verzicht auf Ersatzforderungen – §…
§ 82c § 82c*)Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des 4. Abschnittes
…nach den Bestimmungen dieses Abschnittes. (2) Folgende Bestimmungen des 4. Abschnittes sind sinngemäß anzuwenden: § 57 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge – § 58 – Übergang von Schadenersatzansprüchen – § 59 – Ersatz von Übergenüssen – § 60 – Verjährung – § 61 – Verzicht auf Ersatzforderungen – §…