(1) Drei Monate der Elternkarenz können aufgeschoben und bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes verbraucht werden. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur genommen werden, wenn eine Karenz spätestens zu folgendem Zeitpunkt geendet hat:
a) eine Karenz nach § 44 Abs. 1 erster Satz spätestens mit Ablauf des 19. Lebensmonats des Kindes;
b) eine Karenz nach § 44 Abs. 1 zweiter Satz oder nach § 45 spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes;
c) eine Karenz nach § 45 spätestens mit Ablauf des 18. Lebensmonats des Kindes, wenn auch der andere Elternteil aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt.
(2) Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz.
(3) Die Bediensteten haben dem Dienstgeber
a) die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, spätestens drei Monate bzw., wenn die Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor Ende der Karenz,
b) den Beginn des aufgeschobenen Teiles der Karenz spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt
bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufes dieser Fristen kann aufgeschobene Karenz gewährt werden, sofern nicht dienstliche Erfordernisse entgegenstehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 11/2011, 35/2023, 37/2024
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