LBedG 2000
Gliederung
I. Hauptstück Dienstverhältnis der Landesbediensteten
3. Abschnitt Rechte der Landesbediensteten § 40*) Erholungsurlaub
§ 47 § 47*) Aufgeschobene Karenz
(1) Drei Monate der Elternkarenz können aufgeschoben und bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes verbraucht werden. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur genommen werden, wenn eine Karenz spätestens zu folgendem Zeitpunkt geendet hat:
a)eine Karenz nach § 44 Abs. 1 erster Satz spätestens mit Ablauf des 19. Lebensmonats des Kindes;
b)eine Karenz nach § 44 Abs. 1 zweiter Satz oder nach § 45 spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes;
c)eine Karenz nach § 45 spätestens mit Ablauf des 18. Lebensmonats des Kindes, wenn auch der andere Elternteil aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt.
(2) Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz.
(3) Die Bediensteten haben dem Dienstgeber
a) die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, spätestens drei Monate bzw., wenn die Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor Ende der Karenz,
b) den Beginn des aufgeschobenen Teiles der Karenz spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt
bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufes dieser Fristen kann aufgeschobene Karenz gewährt werden, sofern nicht dienstliche Erfordernisse entgegenstehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 11/2011, 35/2023, 37/2024
§ 97 LBedG 2000 · LBedG 2000 · Landesbedienstetengesetz 2000
§ 97
…Austritt – § 27a – Folgebeschäftigung – § 30 – Verschwiegenheitspflicht – § 47 – Alterskarenz – § 49 – in Verbindung mit § 60 Landesbedienstetengesetz 2000 - Verjährung – § 70 – Ruhebezugsbeitrag – § 75 – Abfertigung des Ruhebezugs – § 75a – Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse – § 76 – Ruhebezug…
§ 133 § 133*) Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 37/2024
…Kinder vor dem Inkrafttreten nach Abs. 1 geboren, an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden, gelten die §§ 44, 45 und 47 in der Fassung vor LGBl.Nr. 37/2024 weiter. (5) Sofern vor dem Inkrafttreten nach Abs. 1 bei der Anrechnung von Berufserfahrung oder einer besonderen Qualifikation…
§ 11 § 11*) Dienstliche Aus- und Fortbildung
…sich in einer Familienhospizkarenz nach § 42a , einer Pflegekarenz nach § 42b , einer Frühkarenz nach § 43 , einer Karenz nach den §§ 44 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften oder einer Bildungskarenz nach § 87a befinden. (5) Soweit eine dienstliche Fortbildung verpflichtend ist, gilt eine Teilnahme an der Fortbildung jedenfalls als…
§ 32 § 32*) Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit
…oder c) eine Familienhospizkarenz nach § 42a , eine Pflegekarenz nach § 42b , eine Frühkarenz nach § 43 , eine Karenz nach den §§ 44 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften oder eine Bildungskarenz nach § 87a , in Anspruch nimmt, darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur mit Genehmigung des Dienstgebers ausüben. (5) Eine Tätigkeit…
§ 162 LBedG 1988 · LBedG 1988 · Landesbedienstetengesetz 1988
§ 162 § 162 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 37/2024
…statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden, gelten die §§ 41 und 120 in Verbindung mit §§ 44 , 45 und 47 des Landesbedienstetengesetzes 2000 in der Fassung vor LGBl.Nr. 37/2024 weiter.…
Rückverweise