LBedG 2000
Gliederung
I. Hauptstück Dienstverhältnis der Landesbediensteten
3. Abschnitt Rechte der Landesbediensteten § 40*) Erholungsurlaub
§ 45 § 45*) Teilung der Elternkarenz
(1) Die Elternkarenz kann zwischen den (Adoptiv-, Pflege-)Elternteilen zweimal geteilt werden. Teilen die Eltern die Karenz, so verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes. Jeder Teil der Karenz muss mindestens zwei Monate betragen. Er ist entweder im Anschluss an die Schutzfrist, oder wenn eine Schutzfrist fehlt, bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes, am Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des anderen (Adoptiv-, Pflege )Elternteils anzutreten.
(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson können beide (Adoptiv-, Pflege)Elternteile für die Dauer eines Monats gleichzeitig Karenz in Anspruch nehmen, wobei in diesem Fall der Anspruch auf Karenz ein Monat vor dem Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes oder dem in § 47 Abs. 1 zweiter Satz genannten Zeitpunkt endet.
(3) Beabsichtigt ein (Adoptiv-, Pflege)Elternteil, Karenz im Anschluss an eine Karenz des anderen (Adoptiv-, Pflege )Elternteils in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber spätestens drei Monate bzw., wenn die Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor dem Wechsel, Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Karenz nach Abs. 1 gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2023, 37/2024
§ 133 LBedG 2000 · LBedG 2000 · Landesbedienstetengesetz 2000
§ 133 § 133*) Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 37/2024
…Landesbediensteten, deren Kinder vor dem Inkrafttreten nach Abs. 1 geboren, an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden, gelten die §§ 44, 45 und 47 in der Fassung vor LGBl.Nr. 37/2024 weiter. (5) Sofern vor dem Inkrafttreten nach Abs. 1 bei der Anrechnung von Berufserfahrung oder einer…
§ 40
…vollendeten 35. Lebensjahr an 208 Stunden, c) vom vollendeten 40. Lebensjahr an 224 Stunden, d) vom vollendeten 42. Lebensjahr an 240 Stunden, e) vom vollendeten 45. Lebensjahr an 256 Stunden. Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist gegeben, wenn die vorausgesetzte Altersstufe im Verlaufe des Kalenderjahres erreicht wird. (2) Das Urlaubsausmaß…
§ 47 § 47*) Aufgeschobene Karenz
…Abs. 1 erster Satz spätestens mit Ablauf des 19. Lebensmonats des Kindes; b) eine Karenz nach § 44 Abs. 1 zweiter Satz oder nach § 45 spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes; c) eine Karenz nach § 45 spätestens mit Ablauf des 18. Lebensmonats des Kindes, wenn auch der…
§ 44 § 44*) Elternkarenz
…der Elternschaft nach einer österreichischen Rechtsvorschrift oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz hat, jedoch, ausgenommen im Fall des § 45 Abs. 2 , nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch nimmt; b) keinen Anspruch auf Karenz hat. Davon abweichend hat ein Landesbediensteter Anspruch auf Karenz bis zur Vollendung…
§ 162 LBedG 1988 · LBedG 1988 · Landesbedienstetengesetz 1988
§ 162 § 162 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 37/2024
…an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden, gelten die §§ 41 und 120 in Verbindung mit §§ 44 , 45 und 47 des Landesbedienstetengesetzes 2000 in der Fassung vor LGBl.Nr. 37/2024 weiter.…
Rückverweise