(1) Ist der andere (Adoptiv-, Pflege-)Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist dem Landesbediensteten auf sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes, eine Karenz gegen Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Dasselbe gilt bei Verhinderung eines (Adoptiv-, Pflege-)Elternteils, das zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt.
(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinne des Abs. 1 liegt nur vor bei
a) Tod,
b) Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt,
c) Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen, auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung,
d) schwerer Erkrankung,
e) Wegfall des gemeinsamen Haushaltes des anderen (Adoptiv-, Pflege-)Elternteils mit dem Kind oder der Betreuung des Kindes.
(3) Der Landesbedienstete hat die Karenz unverzüglich zu beantragen und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Im Antrag sind Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz anzugeben.
(4) Der Anspruch nach Abs. 1 steht auch dann zu, wenn der Landesbedienstete bereits Karenz verbraucht, eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenz oder Teilzeitbeschäftigung beantragt hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 30/2012, 35/2023
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