(1) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände kann dem Landesbediensteten bis zum Höchstausmaß von 64 Stunden im Jahr Sonderurlaub gewährt werden, ohne dass dadurch der Anspruch des Landesbediensteten auf die Bezüge sowie auf den Erholungs- oder Pflegeurlaub beeinträchtigt wird. Dieses Höchstausmaß vermindert sich entsprechend, wenn die Wochenarbeitszeit des Landesbediensteten herabgesetzt ist. Die §§ 40 Abs. 7 und 40a Abs. 4 gelten sinngemäß.
(2) Die Gewährung eines längeren Sonderurlaubes bedarf der Schriftform. Sie ist an die Bedingung zu knüpfen, dass für die Dauer desselben die Bezüge entfallen, der Lauf der Dienstzeit und die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen gehemmt sind. Liegt die Gewährung des Sonderurlaubes auch im dienstlichen Interesse oder sind sonst berücksichtigungswürdige Gründe gegeben, kann von den mit der Gewährung des Sonderurlaubes verbundenen Rechtsfolgen ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Nach der Rückkehr aus dem Sonderurlaub ist dem Landesbediensteten nach Möglichkeit wieder die frühere oder eine gleichrangige Stelle zuzuweisen.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2011, 49/2015
Rückverweise
LBedG 2000 · Landesbedienstetengesetz 2000
§ 106 § 106*)Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des I. und II. Hauptstückes
…– Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art – § 38 – Meldepflichten – § 38a – Schutz vor Benachteiligung – § 40a – Pflegeurlaub – § 41 – Sonderurlaub – § 51 – Dienstfreistellung von weiblichen Landesbediensteten – § 52 – Beschäftigungsbeschränkungen – § 53 – Herabsetzung der Wochenarbeitszeit – § 57…
§ 40 § 40*)Erholungsurlaub
…§ 44 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften, bei einer Außerdienststellung nach § 50, bei einer Bildungskarenz nach § 87a oder wenn ein Sonderurlaub nach § 41 Abs. 2 gewährt wurde. Die sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes ergebenden Teile von Stunden sind auf volle Stunden aufzurunden. (6) Die Zeit, während der…
§ 32 § 32*)Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit
…übersteigen. Einkünfte oder sonstige wirtschaftliche Vorteile aus mehreren Nebenbeschäftigungen sind dabei zusammenzurechnen. (4) Der Landesbedienstete, der länger als einen Monat a) einen Sonderurlaub nach § 41, b) eine Herabsetzung der Wochenarbeitszeit nach den §§ 42c, 49, 53, 87a, 87b oder 87c oder c) eine Familienhospizkarenz nach § 42a, eine Pflegekarenz…
§ 40a § 40a*)Pflegeurlaub
…1) Der Landesbedienstete hat, unbeschadet des § 41, Anspruch auf Pflegeurlaub bis zum Höchstausmaß von 40 Stunden im Kalenderjahr, ohne dass dadurch der Anspruch des Landesbediensteten auf die Bezüge oder auf den Erholungsurlaub…