Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist dem Landesbediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. Unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 ist dem betroffenen Landesbediensteten innerhalb der nächsten 14 Kalendertage eine Ruhezeit zu verlängern. Die Ruhezeit ist um das Ausmaß zu erhöhen, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat.
Rückverweise
LBedG 2000 · Landesbedienstetengesetz 2000
§ 106 § 106*)Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des I. und II. Hauptstückes
…Verwaltungspraktikanten über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus nicht zu Dienstleistungen herangezogen werden dürfen. § 25 – Höchstgrenzen der Arbeitszeit – § 26 – Ruhepausen – § 27 – Tägliche Ruhezeiten – § 28 – Wochenruhezeit – § 29 – Nachtarbeit – § 30 – Ausnahmebestimmungen – § 31 – Abwesenheit vom Dienst…
§ 90 § 90*)Entlassung aus dem Dienstverhältnis, Auflösung des Dienstverhältnisses aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung
…gemacht hat. (3) Mit der Zustellung des Entlassungsschreibens gilt das Dienstverhältnis als aufgelöst. (4) Ist gegen den Landesangestellten ein strafgerichtliches Urteil im Sinne des § 27 des Strafgesetzbuches oder des § 3k des Verbotsgesetzes 1947 ergangen, gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils als im Sinne einer Entlassung…