§ 27 § 27Tägliche Ruhezeiten
In Kraft seit 01. Januar 2001
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Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist dem Landesbediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. Unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 ist dem betroffenen Landesbediensteten innerhalb der nächsten 14 Kalendertage eine Ruhezeit zu verlängern. Die Ruhezeit ist um das Ausmaß zu erhöhen, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat.
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