LBedG 2000
Gliederung
Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist dem Landesbediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. Unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 ist dem betroffenen Landesbediensteten innerhalb der nächsten 14 Kalendertage eine Ruhezeit zu verlängern. Die Ruhezeit ist um das Ausmaß zu erhöhen, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat.
§ 106 LBedG 2000 · LBedG 2000 · Landesbedienstetengesetz 2000
§ 106 § 106*) Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des I. und II. Hauptstückes
…Verwaltungspraktikanten über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus nicht zu Dienstleistungen herangezogen werden dürfen. § 25 – Höchstgrenzen der Arbeitszeit – § 26 – Ruhepausen – § 27 – Tägliche Ruhezeiten – § 28 – Wochenruhezeit – § 29 – Nachtarbeit – § 30 – Ausnahmebestimmungen – § 31 – Abwesenheit vom Dienst…
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