LBedG 2000
Gliederung
Rückverweise
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können an Stelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je 10 Minuten eingeräumt werden.
§ 97 LBedG 2000 · LBedG 2000 · Landesbedienstetengesetz 2000
§ 97
…Austritt – § 27a – Folgebeschäftigung – § 30 – Verschwiegenheitspflicht – § 47 – Alterskarenz – § 49 – in Verbindung mit § 60 Landesbedienstetengesetz 2000 - Verjährung – § 70 – Ruhebezugsbeitrag – § 75 – Abfertigung des Ruhebezugs – § 75a – Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse – § 76 – Ruhebezug…
§ 57
…vereinbart ist, kann der Dienstgeber anstelle der Auszahlung bis zu 10 % der gebührenden Bezüge als Beiträge an Pensionskassen oder betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des § 26 Z. 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 leisten. (5) Von den Bezügen der Landesbediensteten dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur dann Abzüge für bestimmte…
§ 106 § 106*) Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des I. und II. Hauptstückes
…– mit der Abweichung, dass Verwaltungspraktikanten über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus nicht zu Dienstleistungen herangezogen werden dürfen. § 25 – Höchstgrenzen der Arbeitszeit – § 26 – Ruhepausen – § 27 – Tägliche Ruhezeiten – § 28 – Wochenruhezeit – § 29 – Nachtarbeit – § 30 – Ausnahmebestimmungen – §…