(1) Den Landesbediensteten ist es insbesondere verboten, sich oder ihren Angehörigen unmittelbar oder mittelbar mit Rücksicht auf die Amtsführung Geschenke oder sonstige Vorteile zuwenden oder zusichern zu lassen.
(2) Die Annahme von Ehrengeschenken und Ehrenzeichen, die mit der dienstlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, haben die Landesbediensteten dem Dienstgeber innert eines Monates mitzuteilen.
(3) Zuwendungen von geringem Wert, wie sie insbesondere aus Anlass des Weihnachts- und Neujahrsfestes üblich sind, dürfen mit Erlaubnis der Vorgesetzten angenommen werden. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Nachteile für die Ausübung des Dienstes zu erwarten sind.
Rückverweise
LBedG 2000 · Landesbedienstetengesetz 2000
§ 82 § 82*)Sinngemäße Anwendung von Bestimmungendes 1. Unterabschnittes
…mit der Maßgabe, dass abweichend von den Abs. 4, 5, 7 und 8 die Aufgaben der Überprüfungskommission von der Dienstbeurteilungskommission nach § 121 i.V.m. § 18 des Landesbedienstetengesetzes 1988 wahrgenommen werden; Abs. 6 gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle der Personalvertretung der Betriebsrat der Krankenanstalt, dem der jeweilige Bedienstete angehört, zu hören…
§ 106 § 106*)Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des I. und II. Hauptstückes
…4 – Zuständige Organe, Dienstbehörde – § 6 – Gleichbehandlungsgebot – § 16a – Verarbeitung personenbezogener Daten – § 17 – Allgemeine Dienstpflichten – § 18 – Geschenkannahme – § 21 – Weisungsgebundenheit – § 22 – Verschwiegenheitspflicht – § 24 – Arbeitszeit – mit der Abweichung, dass Verwaltungspraktikanten über die…