LBedG 2000
Gliederung
(1) Vorgesetzte haben einmal jährlich mit jedem ihrer direkt unterstellten Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch zu führen.
(2) Im Mitarbeitergespräch sind jedenfalls die Arbeitsziele der Stelle, der Arbeitserfolg des Mitarbeiters sowie dessen Aufgabenstellung im Folgejahr zu erörtern. Weiters können Maßnahmen, die zur Verbesserung oder Erhaltung der Leistung des Mitarbeiters notwendig und zweckmäßig sind, vereinbart und Chancen, die sich dem Mitarbeiter auch im Rahmen seiner längerfristigen beruflichen Entwicklung eröffnen können, besprochen werden.
(3) Das Mitarbeitergespräch ist ausschließlich zwischen dem Vorgesetzten und seinem Mitarbeiter zu führen. Der Mitarbeiter kann jedoch eine Vertrauensperson beiziehen.
§ 97 LBedG 2000 · LBedG 2000 · Landesbedienstetengesetz 2000
§ 97
…Austritt – § 27a – Folgebeschäftigung – § 30 – Verschwiegenheitspflicht – § 47 – Alterskarenz – § 49 – in Verbindung mit § 60 Landesbedienstetengesetz 2000 - Verjährung – § 70 – Ruhebezugsbeitrag – § 75 – Abfertigung des Ruhebezugs – § 75a – Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse – § 76 – Ruhebezug…
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