(1) Verstirbt der Landesangestellte, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2003 begonnen wurde, so tritt an die Stelle der Abfertigung gemäß § 114 der Todesfallbeitrag nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Der Todesfallbeitrag beträgt 200 v.H. des Monatsbezuges eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 13, Gehaltsstufe 1, des „Allgemeinen Gehaltsschemas neu“, zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen, wenn jedoch die Hälfte der Abfertigung höher gewesen wäre, diese. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung ist der Berechnung des Todesfallbeitrages das Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen.
(3) Anspruch auf den Todesfallbeitrag haben nacheinander:
a) der überlebende Ehegatte bzw. hinterbliebene eingetragene Partner, sofern er mit dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder diese Gemeinschaft nur wegen der Erziehung der Kinder, aus Gesundheitsrücksichten, aus wirtschaftlichen oder ähnlichen, nicht im persönlichen Verhältnis der Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern gelegenen Gründen aufgegeben war;
b) das Kind, und wenn ein solches nicht vorhanden ist, das Enkelkind, das im Zeitpunkt des Todes des Landesangestellten dessen Haushalt angehört hat;
c) das Kind, und wenn ein solches nicht vorhanden ist, das Enkelkind, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise getragen hat.
(4) Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.
(5) Ist kein Anspruchsberechtigter nach Abs. 3 vorhanden, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des Landesangestellten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag der Ersatz ihrer Auslagen, soweit diese im Nachlass des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt sind.
(6) Sind keine Personen vorhanden, die nach Abs. 3 Anspruch auf den Todesfallbeitrag haben, und erreicht ein allfällig gebührender Beitrag zu den Bestattungskosten nicht die Höhe des Todesfallbeitrages, so kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen jenen Personen, die den Landesangestellten vor seinem Tode unentgeltlich gepflegt oder die Kosten der Pflege ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen haben, auf Antrag ein Beitrag zu den Pflegekosten gewährt werden.
(7) Die Beiträge zu den Bestattungs- und Pflegekosten dürfen zusammen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2003, 24/2009, 25/2011, 65/2019
Rückverweise
LBedG 2000 · Landesbedienstetengesetz 2000
§ 102 § 102*)Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen desLandesbedienstetengesetzes 1988
…In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden: § 103 – Ordnungsstrafen – § 106 – Dienststrafkammer – § 107 – Ankläger – § 108 – Verteidiger – § 109…
§ 115 § 115*)Übergangsbestimmung für den Todesfallbeitrag(Novelle LGBl.Nr. 25/2003)
(1) Verstirbt der Landesangestellte, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2003 begonnen wurde, so tritt an die Stelle der Abfertigung gemäß § 114 der Todesfallbeitrag nach Maßgabe der folgenden Absätze. (2) Der Todesfallbeitrag beträgt 200 v.H. des Monatsbezuges eines Landesbediensteten der Geha…
§ 111a § 111a*)Überführung von Sozialarbeitern und Erziehern(Novelle LGBl.Nr. 30/2012)
…2000 begonnen hat, ist in jene Gehaltsklasse und in jene Gehaltsstufe einzustufen, die er erreicht hätte, wenn bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses die Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000 zur Anwendung gekommen wären. (5) Dem Sozialarbeiter bzw. Erzieher ist, sofern ihm nach Abs. 3 oder 4 nicht mindestens der gleiche Monatsbezug gebührt, der…
§ 111c § 111c*)Überführung von Landesbediensteten in Krankenanstalten(Novelle LGBl.Nr. 35/2013)
…zutreffenden Modellstelle zuzuordnen. (2) In den Gehaltsklassen 1 bis 15 richtet sich die Einstufung in die Gehaltsstufe nach der Verwendungsgruppe, der der Landesbedienstete nach dem Landesbedienstetengesetz 1988 zugeordnet war. Die Einstufung erfolgt in jene Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn der Landesbedienstete a) der Verwendungsgruppe e/E bis c/C seit…