(1) Landesbedienstete nach dem Landesbedienstetengesetz 1988, die nicht in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz und ihr Anspruch auf Dienstbezüge nach dem 4. Abschnitt des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes bestimmen soll.
(2) Eine Erklärung nach Abs. 1 wird mit Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam. Sie ist unwiderrufbar. Die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig.
(3) Bei Dienstverhältnissen mit Sonderregelungen ist eine Erklärung nach Abs. 1 nur im Einvernehmen mit dem Dienstgeber zulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019
Rückverweise
LBedG 2000 · Landesbedienstetengesetz 2000
§ 111f § 111f*)Erklärung über den Wechsel in den Anwendungsbereich dieses Gesetzesund in das „Gehaltssystem neu“(Novelle LGBl.Nr. 65/2019)
…1) Landesbedienstete nach dem Landesbedienstetengesetz 1988, die nicht in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, können eine schriftliche Erklärung…
§ 111g § 111g*)Überführung in den Anwendungsbereich dieses Gesetzesund in das „Gehaltssystem neu“(Novelle LGBl.Nr. 65/2019)
…Landesbedienstete, die eine Erklärung nach § 111f Abs. 1 abgegeben haben, sind ihrer Verwendung entsprechend unter Anwendung des § 64 Abs. 6 der zutreffenden Modellstelle zuzuordnen. Sie sind in jene Gehaltsstufe einzustufen…
§ 127 § 127*)Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 65/2019
…1) Das Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 65/2019, tritt, ausgenommen Abs. 2, mit 1. Jänner 2020 in Kraft. (2) Verordnungen auf der Grundlage dieses Gesetzes in der…