§ 10 § 10*)Personalakt
In Kraft seit 05. September 2025
Up-to-date
(1) Über jeden Landesbediensteten ist ein Personalakt zu führen, der alle die Person und das Dienstverhältnis des Landesbediensteten betreffenden Urkunden und rechtlich bedeutsamen Schriftstücke zu enthalten hat.
(2) Der Landesbedienstete hat das Recht, in den Personalakt Einsicht zu nehmen und von den darin enthaltenen Schriftstücken Ausfertigungen herzustellen, soweit dieser Einsichtnahme nicht ein Geheimhaltungsgrund im Sinne des Art. 22a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes entgegensteht.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2025
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