(1) Ist ein Landesbeamter, dessen ruhebezugsfähige Dienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann ist der überlebende Ehegatte, wenn er aus diesem Grunde Anspruch auf die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung hat, so zu behandeln, als ob der Landesbeamte eine ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte. Für diese Berechnung ist das Beschäftigungsausmaß nicht zu berücksichtigen.
(2) Ist ein Landesbeamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann ist der überlebende Ehegatte so zu behandeln, als ob dem Landesbeamten zu seiner ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit zehn Jahre zugerechnet worden wären. Das Gleiche gilt, wenn ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Landesbeamter im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen nach den Bestimmungen des § 77 Abs. 2 und 3 erfüllt hat und über die Zurechnung vor seinem Tode nicht entschieden worden ist.
(3) Wenn der angemessene Lebensunterhalt des überlebenden Ehegatten durch die Begünstigung des Abs. 2 nicht gesichert ist, kann der Versorgungsgenuss bis auf die volle Ruhebezugsbemessungsgrundlage erhöht werden. Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt des Hinterbliebenen gesichert ist, sind die Verhältnisse zur Zeit des Todes des Landesbeamten.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Tod des Landesbeamten auf einen Dienstunfall oder auf eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und aus diesem Grunde Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversicherung gebühren.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000
Rückverweise
LBedG 1988 · Landesbedienstetengesetz 1988
§ 101 § 101*)Anwendung von Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000
…In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des fünften Abschnittes des I. Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden: § 83 – Mitteilung von Pflichtverletzungen – § 84 – Ausstellungen, Rügen –. *) Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 36/2013…
§ 84 § 84*)Begünstigte Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
(1) Ist ein Landesbeamter, dessen ruhebezugsfähige Dienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann ist der überlebende Ehegatte, wenn er aus diesem Grunde Anspruch auf die Hinterbliebenenrente aus der Unfallver…
§ 87 § 87*)Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten
…eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte. Ferner hat der frühere Ehegatte nach den Bestimmungen des § 70 des Landesbedienstetengesetzes 2000 Anspruch auf Sonderzahlungen. (3) Der Versorgungsgenuss gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem…
§ 88 § 88*)Waisenversorgungsgenuss
…dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss gemäß den Abs. 1 und 2 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist. (4) Der § 84 über die begünstigte Bemessung gilt sinngemäß. (5) Der Waisenversorgungsgenuss beträgt: a) für jede Halbwaise 24 v.H. des Ruhebezuges, der dem verstorbenen Landesbeamten im Zeitpunkt…