(1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß für die Vorrückung zu berücksichtigen:
1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;
2. wenn der Karenzurlaub
a) zur Ausbildung der Beamtin oder des Beamten für ihre oder seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist: höchstens drei Jahre;
b) zur
aa) Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß den §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes oder
bb) Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder
cc) Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,
gewährt worden ist: insgesamt höchstens fünf Jahre;
c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden ist: höchstens zehn Jahre.
(3) Die Zeit eines Karenzurlaubes gemäß Abs. 2 ist bis zum dort angeführten Höchstausmaß auf Antrag für die ruhegenussfähige Landesdienstzeit zu berücksichtigen.
(4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.
Rückverweise
LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 194b Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 24/2006
…§ 93 Abs. 2 Z 2 lit. e in der Fassung des Gesetzes LBGl. Nr. 24/2006 gilt nur für am 1. …
§ 93 Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte
(1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. (2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführt…
§ 190 Karenzurlaub
…1) Auf Karenzurlaube, die gemäß § 75 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 für die Landesbeamten geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 75 BDG 1979 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden. (2) Auf vor dem 1…