Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346
Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.
§ 3 LBDG 1997 · LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 3
…Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346 3. Abschnitt Dienstverhältnis § 3 Ernennung Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.…
§ 98c
…die §§ 11 bis 13, 15 bis 17 und 18b , 2. hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 19 und 3. hinsichtlich der Beweislastumkehr § 19a Abs. 1. (3) Die Beamtin oder der Beamte darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung…
§ 93
…des Beamten für ihre oder seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist: höchstens drei Jahre; b) zur aa) Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß den §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes oder bb) Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder cc) Begründung eines…
§ 11
…Die Kündigungsfrist beträgt während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) ........................ 1 Kalendermonat, nach Ablauf der Probezeit ............................................................................................ 2 Kalendermonate, und nach Vollendung des zweiten Dienstjahres ............................................................ 3 Kalendermonate. Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden. (3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe…
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