(1) Wenn es dienstliche Gründe erfordern, ist die Beamtin oder der Beamte im Dienst verpflichtet,
1. eine Dienstkleidung zu tragen oder
2. sich mit einem Dienstabzeichen oder einem Dienstausweis auszuweisen.
(2) Dienstausweise können folgende personenbezogene Daten der Beamtin oder des Beamten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind oder die Beamtin oder der Beamte diese wünscht:
1. ein fälschungssicheres Lichtbild,
2. die Bezeichnung der Dienststelle,
3. die Personalnummer,
4. die Kurzbezeichnung für die ausgeübte Verwendung (Funktion),
5. den Vor- und Familiennamen,
6. einen allfälligen akademischen Grad,
7. den Amtstitel,
8. das Geburtsdatum,
9. die Unterschrift.
(3) Durch Verordnung der Landesregierung ist zu regeln,
1. in welchen Verwendungen und unter welchen näheren Voraussetzungen die Pflicht besteht,
a) die Dienstkleidung zu tragen oder
b) sich mit einem Dienstabzeichen oder dem Dienstausweis auszuweisen,
2. bei welchen Anlässen die Dienstkleidung außerhalb des Dienstes und im Ruhestand getragen werden darf.
(4) Die Beamtin oder der Beamte hat ihr oder ihm zur Verfügung gestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.
§ 47 Bgld. LVBG 2013 · Bgld. LVBG 2013 · Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013
§ 47 § 47
…Sachleistungen Auf die Vertragsbediensteten sind die §§ 74 und 98 LBDG 1997 und § 37 LBBG 2001 mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Ausscheiden der Beamtin oder des Beamten aus dem Dienststand ohne gleichzeitige Auflösung…
§ 11 § 11
…45a, 48 Abs. 1 bis 4 , §§ 49, 67, 67a, 68 Abs. 1 und 2 und §§ 69 bis 74 LBDG 1997 sind anzuwenden. Bei der Anwendung des § 70 Abs. 4 Z 1 LBDG 1997 tritt die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß…
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