(1) Die Beamtin oder der Beamte ist bei Begründung und bei Änderungen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses über die wesentlichen Aspekte ihres oder seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies hat jedenfalls zu umfassen:
1. Bezeichnung der zuständigen Dienstbehörde sowie Name und Geburtsdatum der Beamtin oder des Beamten,
2. Beginn und bei zeitlich begrenzten Dienstverhältnissen das Ende des Dienstverhältnisses,
3. Dauer und Bedingungen des provisorischen Dienstverhältnisses sowie der Probezeit,
4. Dienstort oder örtlicher Verwaltungsbereich,
5. welcher Beschäftigungsart die Beamtin oder der Beamte zugeordnet wird und welchem Besoldungsschema, welcher Verwendungsgruppe und, wenn die Verwendungsgruppe in Funktionsgruppen gegliedert ist, welcher Funktionsgruppe sie oder er demgemäß zugeordnet wird,
6. Ausmaß der Wochendienstzeit,
7. Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
8. das bei einer Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses einzuhaltende Verfahren einschließlich der formellen Anforderungen und einzuhaltenden Fristen,
9. die Bezüge, gegebenenfalls Angaben zu Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen sowie die Modalitäten der Auszahlung,
10. ob und welche Grundausbildung erfolgreich zu absolvieren ist,
11. Identität des Sozialversicherungsträgers.
(2) Die Informationen nach Abs. 1 Z 3, 7 bis 9 und 11 können durch Hinweis auf landesgesetzliche Bestimmungen und die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen sowie die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden; hinsichtlich der Z 9 ist jedenfalls der aufgrund der Zuordnung nach Z 5 gebührende Mindestmonatsbezug anzugeben.
(3) Bei einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland sind der Beamtin oder dem Beamten vor ihrer oder seiner Abreise ins Ausland zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Informationen zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. Staat, in dem die Beamtin oder der Beamte verwendet wird, und die voraussichtliche Dauer der Verwendung,
2. Währung, in der die Bezüge, gegebenenfalls Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen ausgezahlt werden,
3. gegebenenfalls mit der Verwendung im Ausland verbundene zusätzliche Besoldungsbestandteile,
4. allfällige Bedingungen für die Rückführung nach Österreich.
(4) Die Informationen nach Abs. 1 und 3 sind jedenfalls innerhalb von sieben Kalendertagen nach Beginn und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses schriftlich in Form einer Mitteilung oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der Beamtin oder dem Beamten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
(5) Ist der Dienstgeber seiner Informationspflicht nach den vorhergehenden Bestimmungen nicht nachgekommen, ist ein Verfahren vor der Dienstbehörde nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. In einem Verfahren vor der Dienstbehörde ist das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beamtin oder der Beamte die Verletzung der Informationspflicht durch den Dienstgeber abweichend von §§ 45 und 46 AVG lediglich glaubhaft zu machen hat. Der Dienstgeber hat zu beweisen, dass er der Informationspflicht nachgekommen ist.
Rückverweise
LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 6a Informationen zum Dienstverhältnis
(1) Die Beamtin oder der Beamte ist bei Begründung und bei Änderungen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses über die wesentlichen Aspekte ihres oder seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies hat jedenfalls zu umfassen: 1. Bezeichnung der zuständigen Dienstbehörde sowie Name und Gebu…
§ 98a § 98a
…eines der in Abs. 1 aufgezählten Rechte nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 6a.…
§ 11 Provisorisches Dienstverhältnis
…Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 96c gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 6a. (6) Wird die Beamtin oder der Beamte während der Probezeit gekündigt und ist sie oder er der Ansicht aufgrund eines in Abs. 5 genannten…