(1) Im Ernennungsbescheid sind die Planstelle, der Amtstitel des Beamten, die Personalien des Beamten (Vor- und Familienname, Geburtsdatum) und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen.
(2) Der Ernennungsbescheid ist dem Beamten spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig, wird die Ernennung abweichend vom Abs. 1 mit dem Tag der Zustellung wirksam.
Anl. 1 LBDG 1997 · LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
Anl. 1
…Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder b) den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 6 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines FachhochschulDiplomstudienganges. 1.1a. Das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.1. wird…
§ 7 § 7
…2) Im Fall der Ernennung einer Person, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Land steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis abweichend vom § 6 frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes. In diesem Fall tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft, wenn der Dienst nicht am Tag…
§ 11 § 11
…§ 62 , 3. einer Pflegeteilzeit nach § 64a , 4. einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach § 70 , 5. eines Frühkarenzurlaubes nach § 95a , 6. einer Pflegefreistellung nach § 96 oder 7. einer Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 96c gekündigt werden. Gleiches gilt für…
Gemeindebedienstetengesetz 1971
§ 11 § 11
…dienstliche Ausbildung der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten richtet sich nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des 4. Abschnittes des 1. Hauptstückes des Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 - LBDG 1997 , LGBl. Nr. 17/1998, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 und des § 12. (2) Die Gemeindebeamtinnen und -beamten…
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