(1) Die Beamtin oder der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn
1. die Beamtin oder der Beamte eine oder einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugte oder Befugten nicht erreichen konnte,
2. die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
3. die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von der Beamtin oder dem Beamten, die oder der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können, und
4. die Beamtin oder der Beamte diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist die Beamtin oder der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr oder sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.
(2) An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen (ausgenommen jene nach § 50 Z 2 lit. b) sind nach Möglichkeit im selben Kalenderquartal im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(3) Mehrdienstleistungen an Werktagen, die im betreffenden Kalenderquartal nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten mit Ablauf des Kalenderquartals als Überstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gelten in jedem Fall als Überstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
(4) Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung
1. im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder
2. nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
3. im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
(5) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 35/2023)
(6) Der Beamtin oder dem Beamten ist bis zum Ende des auf das Kalenderquartal der Leistung folgenden Kalenderquartals mitzuteilen, auf welche Werktagsüberstunden welche Abgeltungsart des Abs. 4 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten erstreckt werden.
(7) Werktagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Werktagsüberstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen.
(8) Ein Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden ist bis zum Ende des sechsten auf den Kalendermonat der Leistung folgenden Monats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder mit deren oder dessen Zustimmung erstreckt werden.
(9) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:
1. Zeiten einer von der Beamtin oder vom Beamten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (zB im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung) und
2. Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit, soweit sie die im Gleitzeitdienstplan festgelegte Obergrenze für jeweils in das Folgekalenderquartal übertragbare Zeitguthaben nicht übersteigen. Diese Zeiten sind, soweit dies nicht bereits erfolgt ist, ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit abzugelten.
§ 19 LBBG 2001 · LBBG 2001 · Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001
§ 19 § 19
…der Nachtzeit 50%, 2. während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100% der Grundvergütung. (5) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 59 Abs. 3 LBDG 1997 angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung des Beamten nicht in…
§ 83a Bgld. LVBG 2013 · Bgld. LVBG 2013 · Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013
§ 83a 1a. Abschnitt
…§ 20 bis 26 , §§ 28 bis 38 , § 41, § 42 , soweit er sich auf die §§ 59 bis 64a LBDG 1997 bezieht, §§ 43 bis 47a , § 48 Abs. 2, 3 und 9, §§ 49 bis 55 , § 56…
§ 94 § 94
… Abschnitt dieses Gesetzes nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch § 42 , soweit er sich auf die §§ 50 bis 60 LBDG 1997 bezieht, § 46 , soweit er sich auf § 33a LBBG 2001 bezieht, sowie jene Bestimmungen des 1. Abschnitts, die sich ausdrücklich…
§ 160 LBDG 1997 · LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 160 § 160
Lehrverpflichtung (1) Das Ausmaß der dem Lehrer obliegenden Lehrverpflichtung richtet sich nach dem Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz , BGBl. Nr. 244/1965. (2) Die §§ 50 bis 60 (Dienstzeit) sind auf Lehrer nicht anzuwenden.
§ 50 § 50
…Beamtin oder der Beamte verpflichtet ist, der dienstlichen Tätigkeit nachzugehen und c) die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß § 59 Abs. 2 im selben Kalenderquartal im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden, 3. Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von…
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