Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346
(1) Der Stellenplan ist jener Teil des jährlichen Landesvoranschlages, der durch die Festlegung der Planstellen die zulässige Anzahl der Landesbediensteten für das betreffende Jahr bestimmt. Im Stellenplan sind die Planstellen nach Bereichen der Personalverwaltung und innerhalb dieser nach dienstrechtlichen Merkmalen zu gliedern.
(2) Im Stellenplan dürfen Planstellen für Landesbedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Landes zwingend notwendig sind.
(3) Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, die Landesregierung.
§ 169 LBDG 1997 · LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 169
…und -beamten bei der Bildungsdirektion für Burgenland bleiben in dienst-, disziplinar- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten die Befugnisse und Zuständigkeiten der Landesregierung als Dienstbehörde nach § 2 LBDG 1997 und des Amtes der Landesregierung als Disziplinarbehörde nach § 115 LBDG 1997 unberührt.…
§ 2
…Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346 2. Abschnitt § 2 Stellenplan; Dienstbehörde (1) Der Stellenplan ist jener Teil des jährlichen Landesvoranschlages, der durch die Festlegung der Planstellen die zulässige Anzahl der…
§ 180
…3. HAUPTSTÜCK Schlußteil 1. Abschnitt § 180 Aufhebung von Rechtsvorschriften (1) (Verfassungsbestimmung) § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes 1985, LGBl. Nr. 48, werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Landesbeamtengesetz …
§ 11
…hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346 § 11 Provisorisches Dienstverhältnis (1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch. (2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) ........................ 1 Kalendermonat, nach Ablauf der Probezeit…
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