LBDG 1997
Gliederung
1. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen
4. Abschnitt Dienstliche Ausbildung
§ 27 § 27
Die Dienstbehörde hat dem Beamten für das Selbststudium die erforderlichen Lernbehelfe unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
§ 30 Bgld. LVwGG · Bgld. LVwGG · Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 30 § 30
…Dienstliche Ausbildung Die §§ 24 bis 36 LBDG 1997 sind auf die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes nicht anzuwenden.…
Rückverweise