LBDG 1997
Gliederung
1. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen
4. Abschnitt Dienstliche Ausbildung
§ 27 § 27
Die Dienstbehörde hat dem Beamten für das Selbststudium die erforderlichen Lernbehelfe unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
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