LBDG 1997
Gliederung
(1) Die dienstliche Ausbildung soll dem Beamten die für die Erfüllung seiner dienstlichen Ausgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen. Die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen der dienstlichen Aus- und Weiterbildung ist Dienstzeit.
(2) Arten der dienstlichen Ausbildung sind
1. die Grundausbildung,
2. die berufsbegleitende Fortbildung und
3. die Schulung von Führungskräften.
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